VERSAND- UND LIEFERBEDINGUNGEN ( B2B & B2C )
VERSAND- UND LIEFERBEDINGUNGEN
RICKMERS Ship Chandler
B2B & B2C
Website: https://rickmersmarinesupply.com
§ 1 ALLGEMEINE VERSANDBEDINGUNGEN
(1) Die Lieferung erfolgt weltweit ab Lager oder über beauftragte Logistik-, Speditions- oder Spezialtransportunternehmen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
(2) Die Auswahl des Transportunternehmens sowie der Transportart erfolgt durch den Verkäufer nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung operativer, logistischer und sicherheitsrelevanter Anforderungen.
(3) Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Versandart, einen bestimmten Transportweg oder einen bestimmten Logistikdienstleister besteht nicht.
§ 2 LIEFERFRISTEN
(1) Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Lieferzeiten beginnen grundsätzlich nach vollständigem Zahlungseingang sowie nach Abschluss aller erforderlichen kaufmännischen und operativen Prüfungen.
(3) Regelmäßige Lieferzeiten:
EU: 2–10 Werktage
außerhalb der EU: 5–21 Werktage
(4) Für bestimmte Warenkategorien können längere Lieferzeiten erforderlich sein.
Dies gilt insbesondere für:
– Gefahrgut,
– Sicherheitsausrüstung,
– Rettungs- und Spezialausrüstung,
– Motoren und Antriebseinheiten,
– schwere technische Komponenten,
– sperrige Güter,
– Speditionsware,
– Sondertransporte.
(5) Die konkrete Lieferzeit wird, soweit erforderlich, im Angebot, im Bestellvorgang oder in der Auftragsbestätigung angegeben.
(6) Für B2B-Kunden sind Lieferzeiten grundsätzlich unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde.
(7) Für B2C-Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Lieferfristen und Lieferverzug.
§ 3 SPEDITIONS- UND SONDERVERSAND
(1) Bestimmte Waren werden ausschließlich über Speditionen oder spezialisierte Logistikdienstleister versendet.
(2) Dies gilt insbesondere für:
– Rettungs- und Sicherheitsausrüstung,
– Schiffsmotoren, Antriebssysteme und technische Großkomponenten,
– Gefahrgut,
– sperrige, schwere oder volumenintensive Güter,
– maritime, Offshore- und werftspezifische Ausrüstung,
– sonstige Waren, für die aufgrund ihrer Beschaffenheit ein Spezialtransport erforderlich ist.
(3) Der Transport erfolgt durch hierfür geeignete und zugelassene Dienstleister unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 VERSANDKOSTEN
(1) Die Versandkosten werden individuell nach Zielort, Gewicht, Volumen, Transportart und gegebenenfalls besonderen logistischen Anforderungen berechnet.
(2) Die für die jeweilige Bestellung verbindlichen Versandkosten werden dem Kunden vor Abschluss der Bestellung angezeigt bzw. spätestens in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
(3) Sonderkosten, die beispielsweise aufgrund von Gefahrgut, Sperrgut, Schwertransporten, Inselzustellungen, abgelegenen Liefergebieten oder erforderlichen Spezialtransporten entstehen, können zusätzlich anfallen und werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
§ 5 ZOLL, EINFUHRABGABEN UND STEUERN
(1) Bei internationalen Lieferungen können Zölle, Einfuhrabgaben, Einfuhrsteuern und sonstige länderspezifische Gebühren anfallen.
(2) Diese Kosten sind nicht Bestandteil der Versandkosten und werden, soweit gesetzlich zulässig, vom Kunden getragen.
(3) Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union ist der Kunde für die Einhaltung der für ihn geltenden Einfuhrbestimmungen verantwortlich, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.
§ 6 VERSANDINFORMATIONEN UND SENDUNGSVERFOLGUNG
(1) Versandinformationen, Statusmeldungen, Trackingdaten oder vergleichbare Informationen können je nach Transportdienstleister zur Verfügung gestellt werden.
(2) Eine durchgängige Sendungsverfolgung ist nicht bei jeder Versandart Bestandteil des Standardprozesses.
(3) Die logistische Abwicklung kann über unterschiedliche Transport- und Speditionssysteme erfolgen.
§ 7 TEILLIEFERUNGEN
(1) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und dem Vertragszweck nicht widersprechen.
(2) Hierdurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 8 GEFAHRÜBERGANG
B2B
(1) Bei Verträgen mit Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
B2C
(2) Bei Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang.
§ 9 UNZUSTELLBARKEIT
(1) Kann die Zustellung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, nicht erfolgen, insbesondere aufgrund fehlerhafter Adressdaten, fehlender erforderlicher Importfreigaben oder Annahmeverweigerung, trägt der Kunde die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 10 HÖHERE GEWALT
(1) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Verkäufers können die Erfüllung der Leistungspflichten für die Dauer der Störung beeinträchtigen.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
– Krieg,
– Naturkatastrophen,
– behördliche Maßnahmen,
– Pandemien,
– erhebliche Störungen der Lieferketten,
– Streiks,
– Transportstörungen,
– Energieausfälle,
– Cyberangriffe,
– sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers.
(3) Lieferfristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Störung.
(4) Die gesetzlichen Rechte der Parteien bleiben unberührt.

